RoboterIntelligenz

Robotik und KI für den Mittelstand

Maschinenverordnung 2023/1230: Folgen für Roboterzellen

Die Maschinenverordnung 2023/1230 gilt grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027. Bei Roboterzellen betrifft sie unter anderem Software, Manipulationsschutz und lernende Sicherheitsbauteile; Herstellerrolle und wesentliche Veränderung sind getrennt zu prüfen.

Geschlossener Ordner und Stift auf einer Metallablage vor einer umzäunten Roboterzelle
KI-generiertes Symbolbild · Redaktion RoboterIntelligenz
Inhalt
  1. Wer ist betroffen?
  2. Die wichtigsten Änderungen für die Robotik
  3. Wesentliche Veränderung: Wann ein Umbau zur Neuanlage wird
  4. KI in Maschinen: Maschinenverordnung und KI-Verordnung
  5. Digitale Betriebsanleitung und die Rolle von KI
  6. Übergang: Was für Maschinen vor 2027 gilt
  7. Vorbereitung in sechs Schritten
  8. Konformitätsbewertung: Welche Verfahren es gibt
  9. Unvollständige Maschinen und Einbauerklärung
  10. Checkliste für Betreiber
  11. Was das für Cobots, Roboterzellen und FTS konkret heißt
  12. Was mit den Daten passiert
  13. Redaktionelle Frage
  14. Die Zuständigkeit vor dem Umbau klären

Die Maschinenverordnung 2023/1230 gilt grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027. Bei Roboterzellen betrifft sie unter anderem Software, Manipulationsschutz und lernende Sicherheitsbauteile; Herstellerrolle und wesentliche Veränderung sind getrennt zu prüfen.

Für ein Projekt über den Stichtag hinweg sollten Herstellerrolle, Zeitpunkt des Inverkehrbringens und geplante Umbauten früh feststehen. Die Einordnung im konkreten Fall erfordert eine eigene rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine Konformitätsbewertung.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung richtet sich in erster Linie an Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten. In der Robotik ist der Kreis größer, als viele denken:

  • Roboterhersteller, die Roboter als unvollständige Maschine liefern.
  • Integratoren und Sondermaschinenbauer, die aus Roboter, Greifer, Peripherie und Schutztechnik eine Gesamtmaschine bauen.
  • Anwender, die selbst eine Roboterzelle zusammenstellen oder eine Anlage wesentlich verändern. Sie können dadurch selbst zum Hersteller werden.
  • Anbieter von Software, die Sicherheitsfunktionen erfüllt und separat in Verkehr gebracht wird.

Für den reinen Betrieb von Maschinen gilt weiterhin das Arbeitsschutzrecht, in Deutschland vor allem Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Laut DGUV ergibt sich aus der Maschinenverordnung keine pauschale Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen.

Die wichtigsten Änderungen für die Robotik

Software und Sicherheitsbauteile

Die Verordnung stellt klar, dass auch Software ein Sicherheitsbauteil sein kann, wenn sie Sicherheitsfunktionen erfüllt und separat in Verkehr gebracht wird. Für Anbieter von Sicherheitssteuerungen, Schutzfeld-Software oder Apps, die Schutzfunktionen konfigurieren, ist das ein neuer Prüfpunkt.

Lernende Sicherheitsbauteile

Anhang I Teil A listet Produkte, für die eine notifizierte Stelle in die Konformitätsbewertung einbezogen werden muss. Neu darin sind Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die Ansätze des maschinellen Lernens nutzen und Sicherheitsfunktionen gewährleisten (Nummer 5), sowie Maschinen mit eingebetteten Systemen dieser Art (Nummer 6), bezogen auf diese Systeme. Die BG BAU nennt als Beispiel Sicherheitsbauteile, die mithilfe von KI zwischen Personen und Gegenständen unterscheiden, und weist darauf hin, dass nicht jede KI-basierte Software selbstlernendes Verhalten zeigt.

Die DGUV merkt an, dass der Begriff des selbstentwickelnden Verhaltens in der Verordnung nicht definiert ist und unterschiedlich ausgelegt wird. Bei KI-gestützten Sicherheitsfunktionen verlangt die Verordnung, Daten zum Entscheidungsprozess aufzuzeichnen und ein Jahr lang für den Nachweis der Konformität aufzubewahren.

Weitere Produkte mit besonderen Verfahren

Anhang I Teil B nennt weitere Produkte mit besonderen Anforderungen an die Konformitätsbewertung. Für die Robotik relevant sind dort unter anderem Schutzeinrichtungen zur Personendetektion, also etwa Lichtvorhänge und Laserscanner, und Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen.

Schutz gegen Korrumpierung

Vernetzte Roboter, Fernwartung und Cloud-Anbindungen werfen die Frage auf, was passiert, wenn jemand von außen eingreift. Die Verordnung verlangt deshalb Schutz gegen Korrumpierung: Sicherheitsrelevante Hard- und Software muss gegen unbeabsichtigte und böswillige Eingriffe geschützt sein, und Eingriffe müssen nachweisbar werden. Die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe im engeren Sinn regelt nach Hinweis der DGUV der Cyber Resilience Act, der Schwachstellenmanagement verlangt.

Mensch und Maschine im gemeinsamen Raum

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III gehen ausdrücklich auf die Zusammenarbeit von Mensch und Maschine ein. Kontaktrisiken und mögliche psychische Belastungen sind sowohl beim Nebeneinander ohne direkte Zusammenarbeit als auch bei direkter Interaktion zu berücksichtigen. Für Cobots und mobile Roboter in gemischtem Verkehr ist das zentral; mehr dazu im Beitrag Sicherheit der Mensch-Roboter-Kollaboration.

Die Sicherheitsbetrachtung umfasst Mechanik, Software und Vernetzung. Auch bei lernenden Funktionen muss sich nachweisen lassen, wie die Maschine sicher bleibt.

Wesentliche Veränderung: Wann ein Umbau zur Neuanlage wird

Viele Roboterprojekte im Mittelstand sind Umbauten: Ein Roboter wird an eine bestehende Maschine gesetzt, eine Zelle bekommt einen neuen Greifer oder eine Kamera, eine Anlage wird verkettet. Die Verordnung definiert eine wesentliche Veränderung als vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Eine wesentliche Veränderung setzt außerdem eine neue Gefährdung oder ein erhöhtes Risiko voraus, das zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Anpassung der Sicherheitssteuerung oder zusätzliche Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit erfordert. Wer eine solche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller und muss vor der erneuten Inbetriebnahme eine Konformitätsbewertung durchführen.

Laut DGUV sind die Verordnung und ihre grundlegenden Anforderungen bei Bestandsmaschinen nur bei wesentlicher Veränderung anzuwenden. Unterhalb dieser Schwelle gelten Betriebssicherheitsverordnung und Stand der Technik. Neu ist der Hinweis auf digitale Veränderungen: Auch ein Software-Update, das Sicherheitsfunktionen berührt, kann eine wesentliche Veränderung sein.

Praxis-Hinweis: Dokumentieren Sie bei jedem Umbau einer Roboterzelle schriftlich, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt und warum. Diese Einschätzung gehört in die Gefährdungsbeurteilung und hilft bei späteren Fragen von Berufsgenossenschaft oder Versicherung.

KI in Maschinen: Maschinenverordnung und KI-Verordnung

Bei KI in Maschinen greifen Maschinenrecht und KI-Verordnung ineinander. Die Maschinenverordnung regelt die Sicherheit der Maschine als Ganzes, einschließlich lernender Sicherheitsbauteile. Mit dem sogenannten Digital Omnibus, der Verordnung (EU) 2026/1744, die am 27. Juli 2026 in Kraft trat, wurde auch der Weg zur Umsetzung der Hochrisiko-Anforderungen geändert. Für die Hochrisiko-Einstufung nach Artikel 6 Absatz 1 der KI-Verordnung muss zusätzlich eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben sein. Seit dem Digital Omnibus werden die Hochrisiko-Anforderungen für Maschinen über die Maschinenverordnung umgesetzt; die entsprechenden delegierten Rechtsakte sollen bis zum 2. August 2028 gelten.

Für die Praxis heißt das: Eine Kamera, die Teile für den Griff erkennt, ist in der Regel kein Sicherheitsbauteil. Eine lernende Personenerkennung, die Schutzfunktionen steuert, kann eines sein und fällt dann unter beide Regelwerke. Wer KI vor allem für Erkennen, Planen, Prüfen und Programmieren einsetzt und den Personenschutz geprüfter Sicherheitstechnik überlässt, bleibt in einem überschaubaren Rahmen. Beispiele dafür zeigen die Beiträge Industrieroboter mit Kamera: Erkennen, führen und prüfen und SPS-Programmierung mit KI: Entwurf, Test und Freigabe.

Digitale Betriebsanleitung und die Rolle von KI

Eine praktische Neuerung betrifft die Betriebsanleitung. Nach Artikel 10 Absatz 7 darf sie in digitaler Form bereitgestellt werden. Dafür gelten Bedingungen: Sie muss in einem Format vorliegen, das sich herunterladen, speichern und drucken lässt, und während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, mindestens aber zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online verfügbar sein. Verlangt ein Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos liefern. Für Maschinen, die für nicht professionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von ihnen genutzt werden können, müssen die Sicherheitsinformationen zusätzlich auf Papier beiliegen.

Für die technische Dokumentation ist das eine Chance, in der KI hilft: Entwürfe für Anleitungen aus Konstruktionsdaten und Vorgängerprojekten, Übersetzungen in die Sprachen der Zielmärkte, Konsistenzprüfungen zwischen Risikobeurteilung und Warnhinweisen, durchsuchbare Wissensdatenbanken für Service und Instandhaltung. Die Verantwortung für Inhalt, Vollständigkeit und Richtigkeit bleibt beim Hersteller. Jeder Text, den KI vorschlägt, muss fachlich geprüft und freigegeben werden.

Übergang: Was für Maschinen vor 2027 gilt

Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht nachträglich nach der Verordnung bewertet werden. Für Inverkehrbringen ab dem 20. Januar 2027 ist dagegen eine EU-Konformitätserklärung nach der Verordnung nötig. Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben laut DGUV bis zu ihrem Ablauf gültig; ihr Umfang deckt aber nicht unbedingt die neuen Anforderungen ab, sodass unter Umständen eine neue Baumusterprüfung nötig ist.

Für Projekte, die über den Stichtag laufen, bestimmt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens den anzuwendenden Rechtsrahmen. Wer heute eine Roboterzelle plant, die im Frühjahr 2027 ausgeliefert wird, sollte sie von Anfang an nach der Verordnung auslegen.

Vorbereitung in sechs Schritten

  • Bestand und Projekte sichten: Welche Anlagen werden nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht oder wesentlich verändert?
  • Rollen klären: Wer ist bei jedem Projekt Hersteller der Gesamtmaschine, wer liefert unvollständige Maschinen mit Einbauerklärung?
  • Software und Vernetzung erfassen: Welche Steuerungen, Sicherheitsfunktionen und Fernzugänge gibt es, wie werden Updates freigegeben und protokolliert?
  • KI-Funktionen einordnen: Übernimmt ein lernendes System Sicherheitsfunktionen? Falls ja, notifizierte Stelle und KI-Verordnung früh einplanen.
  • Dokumentation umstellen: Risikobeurteilung, technische Unterlagen und Betriebsanleitung an die neuen Anforderungen anpassen, digitale Bereitstellung prüfen.
  • Normen verfolgen: Für Roboter vor allem die Neuausgabe der ISO 10218 und, für fahrerlose Fahrzeuge, DIN EN ISO 3691-4.

Wie die Verordnung bei konkreten Anlagen wirkt, zeigen die Beiträge Cobots im Mittelstand, Industrieroboter im Mittelstand und Fahrerlose Transportsysteme.

Konformitätsbewertung: Welche Verfahren es gibt

Für die meisten Maschinen, auch für die meisten Roboterzellen, führt der Hersteller die Konformitätsbewertung selbst durch, auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle. Er erstellt die Risikobeurteilung, wendet die grundlegenden Anforderungen an, stellt die technischen Unterlagen zusammen und unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung. Harmonisierte Normen helfen dabei, weil ihre Anwendung die Vermutung begründet, dass die erfassten Anforderungen erfüllt sind.

Steht ein Produkt in Anhang I Teil A, muss eine notifizierte Stelle einbezogen werden. Nach der DGUV kann der Hersteller dabei zwischen mehreren Verfahren wählen, etwa einer Baumusterprüfung mit anschließender interner Fertigungskontrolle, einer umfassenden Qualitätssicherung oder einer Einzelprüfung. Für Roboteranwendungen wird das vor allem dann relevant, wenn lernende Systeme Sicherheitsfunktionen übernehmen.

Unvollständige Maschinen und Einbauerklärung

Ein Roboterarm allein ist in der Regel keine vollständige Maschine, denn erst mit Greifer, Peripherie und Schutztechnik erfüllt er eine bestimmte Aufgabe. Hersteller liefern ihn deshalb als unvollständige Maschine mit Einbauerklärung und Montageanleitung. Daraus geht hervor, welche Anforderungen bereits erfüllt sind und was der Integrator noch sicherstellen muss. Wer die Gesamtmaschine baut, bezieht diese Unterlagen in seine eigene Risikobeurteilung und Dokumentation ein.

In der Praxis lohnt es sich, Einbauerklärung und Montageanleitung schon bei der Auswahl des Roboters anzufordern. Sie zeigen, welche Sicherheitsfunktionen der Roboter mitbringt, etwa sichere Geschwindigkeits- oder Kraftüberwachung, und welche der Integrator selbst lösen muss.

Checkliste für Betreiber

Auch wer selbst keine Maschinen baut, sollte sich vor 2027 einige Fragen stellen:

  • Welche Roboter- und Automatisierungsprojekte laufen über den Stichtag, und wer ist dort Hersteller?
  • Verlangen wir in Ausschreibungen schon heute die Konformität mit der Maschinenverordnung?
  • Gibt es Fernzugänge zu Robotern oder Steuerungen, und wer verwaltet sie?
  • Wer gibt Software-Updates an sicherheitsrelevanten Steuerungen frei, und wird das dokumentiert?
  • Planen wir Umbauten, die eine wesentliche Veränderung sein könnten?
  • Sind Gefährdungsbeurteilungen für bestehende Anlagen aktuell?

Was das für Cobots, Roboterzellen und FTS konkret heißt

  • Cobot-Anwendungen: Die Anforderungen an die Interaktion von Mensch und Maschine und an den Schutz vor Kontaktrisiken stehen ausdrücklich in der Verordnung. Die Risikobeurteilung muss Greifer, Werkstück und Arbeitsplatz einbeziehen; die technischen Details liefert die ISO 10218 in der Ausgabe 2025.
  • Roboterzellen mit Fernwartung: Fernzugänge, Update-Prozesse und Protokollierung gehören in Konstruktion und Dokumentation. Wer Zugangsdaten verwaltet und Updates freigibt, sollte vor der Abnahme feststehen.
  • Fahrerlose Transportsysteme: Für sie gilt die Verordnung ebenso. Laserscanner zur Personenerkennung und Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen stehen, wenn sie als eigene Sicherheitsbauteile in Verkehr gebracht werden, in Anhang I Teil B. Vernetzte Leitsteuerungen müssen gegen Manipulation geschützt sein.
  • KI-gestützte Funktionen: Teileerkennung, Bahnplanung und Qualitätsprüfung bleiben in der Regel außerhalb der besonderen Regeln für Sicherheitsbauteile. Sobald eine lernende Funktion Personen schützt, ändert sich das Verfahren grundlegend.

Für viele Betriebe ist der größte Aufwand nicht die Technik, sondern die Dokumentation: Wer welche Rolle hat, wie Software gepflegt wird und welche Umbauten wie bewertet wurden, muss nachvollziehbar festgehalten sein.

Ein pragmatischer Weg ist eine einfache Übersicht je Anlage: Hersteller der Gesamtmaschine, Datum des Inverkehrbringens, Umbauten mit Bewertung, Fernzugänge, verantwortliche Person für Software und Datum der letzten Gefährdungsbeurteilung. Diese Übersicht beantwortet die meisten Fragen, die nach 2027 von Kunden, Berufsgenossenschaft oder Versicherung kommen.

Was mit den Daten passiert

Für eine Roboterzelle sollten Programme, Sicherheitsparameter, Änderungsstände und technische Nachweise eindeutig zugeordnet sein. Bei Vernetzung und Fernwartung ist zu beschreiben, wer diese Daten lesen oder verändern kann. Prüfen Sie Schutzmaßnahmen und dokumentieren Sie Freigaben für Änderungen. Diese organisatorische Empfehlung beschreibt einen prüfbaren Datenweg; konkrete gesetzliche Pflichten und Speicherfristen ergeben sich aus der jeweils einschlägigen Vorschrift.

Redaktionelle Frage

Wann ist der Stichtag für die neue Maschinenverordnung?

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027. Einzelne Vorschriften gelten früher; für bestehende Maschinen und wesentliche Veränderungen sind die jeweiligen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

Die Zuständigkeit vor dem Umbau klären

Legen Sie für jedes Projekt über den Stichtag hinweg schriftlich fest, wer die Gesamtmaschine verantwortet und wann sie in Verkehr gebracht wird. Lassen Sie geplante physische und digitale Änderungen gesondert bewerten. Mit dieser Zuordnung können die zuständigen Fachpersonen die nötigen Nachweise vorbereiten, bevor ein ungeklärter Umbau die Inbetriebnahme verzögert.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Art. 3 Nr. 3 und Nr. 16, Art. 10 Abs. 1–2 und Abs. 7, Art. 18, Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 54 Abs. 2; Anhang I Teil A Nr. 5–6 und Anhang III Nr. 1.1.6, 1.1.9, 1.2.1. Das Datum in Art. 54 wurde durch Berichtigung vom 4. Juli 2023 (ABl. L 169, S. 35–36; CELEX 32023R1230R(01)), Nr. 10, auf den 20. Januar 2027 geändert.
  2. Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang I (Teil A und Teil B), Lesefassung gesetze.legal, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Anhang I Teil A Nummern 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1230.
  3. IHK Lippe zu Detmold: Neue EU-Maschinenverordnung gilt ab 2027 (aktualisiert 16.04.2026), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitte „Übergang von der Richtlinie zur Verordnung“, „Pflichten der Hersteller“ und „Was ist neu?“.
  4. DGUV Test: FAQ zur EU-Maschinenverordnung, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: FAQ, Abschnitte „Inkrafttreten, Nachrüstung“ und „Umbauten/Veränderungen“.
  5. BG BAU: Auswirkungen der EU-Maschinenverordnung 2023/1230 auf Konstruktion und Normung, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitte „Inhalte des Anhangs I der MVO“, „Schutz gegen Korrumpierung“ und „Prüfung von KI-Funktionen“.
  6. WEKA: Die Betriebsanleitung in der neuen Maschinenverordnung, Faktencheck (aktualisiert 14.11.2024), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitte „Welche Bedingungen zur Bereitstellung einer digitalen Betriebsanleitung gemäß Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 müssen erfüllt sein?“ und „Digitale Betriebsanleitung: Hersteller muss Daten online zugänglich machen“.
  7. KPMG: Digital Omnibus on AI, Verordnung (EU) 2026/1744 (Juli 2026), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitt 1 „Verschobener Geltungsbeginn der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme“. Sekundärquelle zu den verschobenen Terminen.
  8. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1230, berichtigte und geänderte Fassung vom 27.07.2026, abgerufen am 29. Oktober 2026Belegstelle: Anhang III Nr. 1.1.6 „Ergonomie“, Nr. 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“ und Nr. 1.2.1 „Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen“; konsolidierte Fassung vom 27.07.2026.
  9. EUR-Lex: Berichtigung der Maschinenverordnung, insbesondere Geltungsbeginn 20.01.2027, abgerufen am 29. Oktober 2026Belegstelle: Berichtigung, Nr. 10 zu Art. 54 Abs. 2: Geltungsbeginn 20. Januar 2027.
  10. EUR-Lex: Digital Omnibus on AI, Verordnung (EU) 2026/1744, Artikel 1 und 3, abgerufen am 29. Oktober 2026Belegstelle: Art. 3 Nr. 1: Ergänzung des Art. 8 der Maschinenverordnung um delegierte Rechtsakte für Hochrisiko-KI, anzuwenden spätestens ab 2. August 2028; Art. 4 zum Inkrafttreten.
  11. EUR-Lex: KI-Verordnung, Fassung vom 27.07.2026, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I, abgerufen am 29. Oktober 2026Belegstelle: Art. 6 Abs. 1 zur Hochrisiko-Einstufung und Anhang I zur produktsicherheitsrechtlichen Einordnung; Art. 113 zum gestaffelten Geltungsbeginn. Konsolidierte Fassung vom 27.07.2026.
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